30.07.2021 - Verspäteter Frühjahrsputz bei der BaFin
Bereinigung der BaFin-Rundschreiben zum Thema Geldwäsche

Mit Rundschreiben 09/2021 (GW) vom 30.07.2021 hat die BaFin mitgeteilt, dass sie jetzt doch einmal eine Inventur der aktuellen Rundschreiben zum Thema Geldwäsche durchgeführt hat. Dies erschien der Aufsicht vor dem Hintergrund der sonstigen Veröffentlichungen, insbesondere der Auslegungs- und Anwendungshinweise (AT und BT) sinnvoll.
Grundsätzlich ist diese Idee durchaus begrüßenswert. Und es macht ja auch wirklich keinen Sinn, Rundschreiben beizubehalten, die entweder durch die Rechtsentwicklung oder aktuelle Risikoeinschätzungen (z.B. im Bezug auf Risikoländer) überholt sind. Allerdings wurde auch das Rundschreiben 1/2014 (GW) teilweise aufgehoben und hier ergeben sich einige Fragen.
aufgehoben:
- Abschnitt I - Verwaltungspraxis zu § 11 GwG sowie Adressen der zuständigen Behörden für eine Verdachtsmeldung nach §§ 11, 14 GwG
- Abschnitt III - Auslegung zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG („nicht persönlich anwesend“)
- Abschnitt IV - Verwaltungspraxis zu den gesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Geldwäschegesetz und Kreditwesengesetz
beibehalten:
- Abschnitt II - Erfordernis einer Verdachtsmeldung auch bei Kenntnis einer steuerlichen Selbstanzeige durch den Vertragspartner
Die Geldwäsche durch Steuerhinterziehung dürfte nach der Neufassung des § 261 StGB deutlich an Bedeutung verlieren. Hier fehlt es häufig an einem tauglichen Tatobjekt („Gegenstand“) – ersparte Aufwendungen sind keine Tatobjekte.
Wichtiger erscheint mir jedoch, dass mit dem Abschnitt IV die Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und „sonstigen strafbaren Handlungen“ vom 01.02.2014 vollständig aus der Verwaltungspraxis eliminiert werden. Grundsätzlich ist es richtig, dass der größte Teil der DK-Hinweise in die neuen Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin integriert wurde. Allerdings wird auch der gesamte Abschnitt zu den strafbaren Handlungen gem. § 25h Abs. 1 KWG aufgehoben, so dass es m.E. derzeit keinerlei Verwaltungspraxis zur Ausgestaltung eines angemessenen Risikomanagements im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen gibt. Hieraus könnten sich ggf. eine paar interessante Fragen ergeben:
- Welche Rechtsgebiete des Strafrechts sind denn eigentlich einzubeziehen?
- Verschwimmt das Ganze jetzt mit den Compliance-Vorschriften gemäß MaRisk, ATZ 4.4.2?
- Warum muss ich eine Risikoanalyse erstellen? Genügt nicht eine Bestandsaufnahme wie im Protokoll des Fachgremiums MaRisk vom April 20213 für die MaRisk-Compliance als Mindestanforderung definiert?
- Geht es wirklich um wesentliche Vermögensgefährdungen oder um jede strafbare Handlung, die das Vermögen des Instituts beeinträchtigt?
- Auf welcher Basis prüft der Abschlussprüfer eigentlich die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die strafbaren Handlungen derartig detailliert?
Im Jahr 2011 hat der deutsche Gesetzgeber mit ein paar schwammigen Formulierungen die Bekämpfung der strafbaren Handlungen zu Lasten des Vermögens des Instituts dem Geldwäschebeauftragten zugeordnet. Dieser deutsche Alleingang hat ein Verwaltungsungeheuer geschaffen, dessen Nutzen wirklich überschaubar geblieben ist. Der Geldwäschebeauftragte ist zwar zuständig, hat aber nicht die gleichen Rechte und Kompetenzen wie bei der Bekämpfung der Geldwäsche/ Terrorismusfinanzierung. Neben den vielen rechtlichen Fragestellungen soll er jetzt in Bezug auf strafbare Handlungen auch immer noch eine materielle Einschätzung abgeben. Vielleicht ist es an der Zeit, den § 25h KWG einmal grundlegend zu reformieren. Zumindest sollte aber die Bafin eine Verwaltungspraxis definieren, die den Instituten, deren Geldwäschebeauftragten und auch den Abschlussprüfern eine Basis für eine ordnungsgemäße Arbeit bzw. Prüfung gibt. Im Besonderen Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise sind noch ein paar Buchstaben für neue Kapital frei.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Viele Grüße aus Erfurt
Lutz Beuther
Wirtschaftsprüfer
Der Vollständigkeit halber möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich in diesem Blogbeitrag meine persönliche Meinung und daraus abgeleitete Empfehlungen darstelle. Es handelt sich nicht um eine rechtlich abschließende Beurteilung von Sachverhalten oder um eine Rechtsberatung. Bei konkreten Auffälligkeiten kontaktieren sie Ihren Geldwäschebeauftragten oder holen sich rechtlichen Rat ein (z.B. bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht).







