Wirtschaftsprüfer Lutz Beuther

Ihr Wirtschaftsprüfer aus Erfurt

Meine Kanzlei bietet Ihnen eine professionelle und kompetente Unterstützung bei der Umsetzung Ihrer Projekte. Ich bin deutschlandweit für Sie tätig. Ihre Zufriedenheit & Ihr Erfolg sind der Maßstab meines Handelns.

Mein Service für Sie

Mehr dazu

Blogbeiträge

30 Juli, 2021
Bereinigung der BaFin-Rundschreiben zum Thema Geldwäsche
von Lutz Beuther 19 Mai, 2021
Von Banken und Sparkassen, die ihre Geldwäsche-Risikoanalysen auf einem typologienbasierten Modell aufgebaut haben, erhalte ich derzeit gehäuft Anfragen, inwieweit die aktuellen Typologienpapiere der FIU (insbesondere für den Finanzsektor vom Juli 2020 und zum Erkennen von Terrorismusfinanzierungen vom April 2021) bei der Aktualisierung der Risikoanalysen und bei der Ausgestaltung der Sicherungssysteme zu berücksichtigen sind. Die Anfragen zielen darauf ab, ob die von der FIU evaluierten und aktualisierten Anhaltspunkte stets in ihrer aktuellsten Form anzuwenden sind. Die FIU aktualisiert und ergänzt die Typologienpapiere regelmäßig. Hierbei erfolgt sowohl eine Berücksichtigung neuer Typologien als eine Überprüfung des vorhandenen Typologienkataloges. Dies war bei der letzten Überarbeitung des Anhaltspunktepapiers für den Finanzsektor sehr gut zu beobachten. Dienstleister im Bereich der Genossenschaftsbanken und Sparkassen aber auch verschiedene Anbieter von Softwarelösungen für die Erstellung von Risikoanalysen nutzen zur Identifizierung und Bewertung von Geldwäscherisiken einen typologienbasierten Ansatz. Zudem stellt sich die Frage, inwieweit die Typologienpapiere darüber hinaus in das Geldwäschepräventionssystem der Institute zu integrieren sind bzw. welche Auswirkungen eine verspätete oder unterlassene Integration der jeweils aktuellen Typologienpapiere haben kann. Die aus meiner Sicht wichtigsten Anforderungen habe ich nachfolgend aufgeführt: Nach den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz der BaFin (nachfolgend GwG-AuA) stellen die Typologienpapiere der FIU eine Quelle für das Erfahrungswissen über Techniken der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus dar, welches ein Institut im Rahmen der Risikoanalyse gem. § 5 GwG zu berücksichtigen hat. (GwG-AuA, Seite 12, Schritt 2). Mit der Neufassung der Typologienpapiere sind die neuen Papiere anlassbezogen, zumindest aber im Rahmen der nächsten planmäßigen Aktualisierung, zu berücksichtigen. Ansonsten könnte eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 GwG vorliegen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG „müssen die Verpflichteten grundsätzlich alle ihre Beschäftigten erstmalig und laufend in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die insoweit bestehenden geldwäscherechtlichen Vorschriften und Pflichten sowie Datenschutzbestimmungen unterrichten.“ Nach den GwG-AuA (Seite 23, Abschnitt 3.6) ist eine Quelle der Austausch mit der FIU gem. § 28 Abs. 1 Nr. 9 GwG. Gegenstand dieses Austauschs sind insbesondere die Typologien, also die aktuellen Typologienpapiere. Insofern sollten diese Papiere Basis für die Mitarbeiterunterrichtungen sein. Dies dürfte für alle Schulungsmaßnahmen gelten, die nach der Veröffentlichung der jeweiligen Typologienpapiere durchgeführt wurden (sofern relevant). Auch hier könnte bei Verstoß eine Ordnungswidrigkeit vorliegen (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 GwG). Nicht zuletzt bestimmen die jeweils aktuellen Typologienpapiere der FIU auch das Verhalten beim Auftreten von Verdachtsfällen. Hierbei können Typologien einen Verdacht überhaupt erst begründen (GwG-AuA, Seite 73). Dies setzt natürlich voraus, dass die aktuellen Typologien auch kommuniziert wurden (siehe 2.). Zum anderen muss der GwB diese auch in seiner Beurteilung des Verdachtsfalls einfließen lassen. Zudem wird der Beurteilungsspielraum des GwB für den Fall, dass „Sachverhalte vorliegen, die in den von der FIU den Verpflichteten zur Verfügung gestellten Anhaltspunkten enthalten sind“, stark reduziert+ (GwG-AuA, Seite 72). Hierzu liegen bereits Urteile vor (OLG Frankfurt, 10. April 2018; 2 Ss-OWi 1059/17). Zusammenfassend lässt sich einschätzen, dass Verzögerungen bei der Umsetzung der aktuellen Typologienpapiere mit gewissen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken für die Institute und die bei ihnen beschäftigten Geldwäschebeauftragten verbunden sind. Die BaFin erwartet zwar nicht, dass die neuen Papiere ab dem Tag des Erscheinens angewendet werden. Verzögerungen von mehr als drei Monaten erscheinen mir vor dem Hintergrund der bisherigen Verwaltungspraxis der BaFin aber bedenklich. Viele Grüße aus Erfurt Lutz Beuther Wirtschaftsprüfer Der Vollständigkeit halber möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich in diesem Blogbeitrag meine persönliche Meinung und daraus abgeleitete Empfehlungen darstelle. Es handelt sich nicht um eine rechtlich abschließende Beurteilung von Sachverhalten oder um eine Rechtsberatung. Bei konkreten Auffälligkeiten kontaktieren sie Ihren Geldwäschebeauftragten oder holen sich rechtlichen Rat ein (z.B. bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht).
von Lutz Beuther 29 Nov., 2020
In der kommenden Woche endet die Umsetzungsfrist zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (6. EU-Geldwäscherichtlinie). Nach dem Regierungsentwurf zum „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ will der Gesetzgeber das strafrechtliche Regelwerk zur Bekämpfung der Geldwäsche verbessern und gleichzeitig die Vorgaben der Richtline umsetzen. Tatsächlich wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass das deutsche Geldwäscherecht den internationalen Anforderungen bereits jetzt weitgehend genügt. Allerdings soll mit der Umsetzung des Gesetzes bewusst weit über die internationalen Mindeststandards und auch über die Anforderungen der Richtlinie hinausgegangen werden. Kern der Neuregelung ist die Streichung des Vortatenkatalogs aus § 261 StGB. Damit werden grundsätzlich sämtliche Straftaten zu Vortaten einer Geldwäsche. Fraglich ist nunmehr, ob und inwieweit diese Änderung Auswirkungen auf die Verpflichteten nach dem GwG hat. Ich möchte mich an dieser Stelle auf den Finanzsektor beschränken. Bei den in Rede stehenden Taterträgen bzw. Tatprodukten handelt es sich also um inkriminiertes Geld . Dieses soll in den regulären Wirtschaftskreislauf eingebracht, seine Herkunft verschleiert und letztlich für legale oder illegale Investitionen verwendet werden. Interne Sicherungsmaßnahmen Genau auf diese Vorgänge, also das Aufspüren inkriminierter Gelder, sind die Sicherungssysteme der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ausgerichtet. Sowohl die Monitoringsysteme als auch die übrigen internen Sicherungsmaßnahmen zielen darauf, inkriminiertes Geld aufzuspüren, die Herkunft der Mittel transparent zu gestalten und das Reinvestieren von Geldern zweifelhafter Herkunft zu verhindern. Bei der Ausrichtung der Sicherungssysteme bleibt dabei im Wesentlichen unberücksichtigt, welche Vortat Quelle der inkriminierten Mittel ist. Basis sind vielmehr die Anhaltspunktepapiere der FIU, andere Veröffentlichungen der Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden und das eigene Erfahrungswissen des Instituts. Ergänzend wirken auch die Sicherungssystem gegen strafbare Handlungen im Sinne des § 25h Abs. 1 KWG. Diese sind bereits für mögliche Straftaten eingerichtet, die nicht vom bisherigen Vortatenkatalog des § 261 StGB erfasst werden (z.B. Insolvenzstraftaten). Zusammenfassend kann also angemerkt werden, dass die bestehenden Monitoringsysteme und sonstigen internen Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich geeignet sind, den neuen Anforderungen aus dem Wegfall des Vortatenkatalogs zu entsprechen. Verdachtsmeldungen Etwas differenzierter stellt sich die Lage im Bereich der Verdachtsmeldungen gemäß § 43 Abs. 1 GwG dar. Auf Grund der sehr restriktiven Auslegung der geldwäscherechtlichen Meldepflichten durch die BaFin hat sich das Meldeaufkommen in den letzten Jahren deutlich erhöht. Im Regelfall erfolgt durch die Institute keine Prüfung mehr, ob es sich ein verdächtiges Verhalten oder eine verdächtige Transaktion auf eine Vortat im Sinne des § 261 StGB zurückführen lässt. Nach den Auslegung- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz der BaFin soll diese Bewertung der FIU bzw. den Strafverfolgungsbehörden überlassen bleiben. Anders stellt sich die Lage im Bereich der strafbaren Handlungen im Sinne des § 25h Abs. 1 KWG dar. Im Fall von Schadensereignissen erfolgt regelmäßig eine Prüfung der zugrundeliegenden Straftat. Nur, wenn es sich bei dieser Straftat um eine Vortat gemäß § 261 StGB handeln könnte, erfolgt eine Verdachtsmeldung nach dem GwG (ggf. ergänzend zu einer Strafanzeige gemäß § 158 StPO). Eine solche Prüfung muss künftig unterbleiben, da jede Straftat als Vortat zur Geldwäsche anzusehen ist und eine Meldung nach § 43 GwG erforderlich wird, wenn den übrigen Voraussetzungen (Tatsachen; Vermögensgegenstand; Geschäftsbeziehung, Transaktion oder Maklergeschäft) gegeben sind. Es ist somit zusammenfassend davon auszugehen, dass sich das Meldeaufkommen durch das Einbeziehen sämtlicher Schadensfälle (mit Kundenbezug) aus dem Bereich der strafbaren Handlungen gemäß § 25h Abs. 1 KWG erhöhen wird. Zusammenfassung Die geplante Neufassung des § 261 StGB durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche macht für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz Anpassungen, insbesondere im Verdachtsmeldewesen, erforderlich.Umfangreiche Anpassungen der bestehenden Sicherungssysteme von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sind zunächst nicht erforderlich. Die derzeitige Ausrichtung auf das Erkennen von Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung ohne einen konkreten Vortatenbezug, ergänzt um die Sicherungssysteme in Bezug auf die strafbaren Handlungen gemäß § 25h Abs. 1 KWG, stellt sicher, dass zweifelhafte oder ungewöhnliche Sachverhalte hinreichend sicher erkannt und der weiteren Veranlassung (Verdachtsmeldung) zugeführt werden können. Diese Aussage gilt vorbehaltlich konkretisierender Auslegungen der BaFin bzw. ergänzender Anhaltspunktepapiere der FIU. Das Verdachtsmeldewesen in Bezug auf Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungssachverhalte bedarf im Regelfall keiner Anpassung. Wurden im Rahmen der laufenden Überwachung, durch interne Meldungen oder Informationen Dritter Auffälligkeiten festgestellt, erfolgte bereits jetzt eine Verdachtsmeldung ohne eine abschließende Bewertung einer Vortat. Aufgedeckte sonstige strafbare Handlungen mit Bezug zu Geschäftsbeziehungen, Transaktionen oder Maklergeschäften werden künftig ohne Vortatenprüfung zu einer Verdachtsmeldung führen. Da hier auch Massendelikte wie Überweisungs- oder Kreditkartenbetrug erfasst werden, sollte der Umgang mit diesen Delikten durch die Aufsichtsbehörden schnellstmöglich geklärt werden, um eine endgültige Überlastung der FIU zu verhindern. Soweit meine Vorschläge zur Umsetzung der neuen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Ausgestaltung Ihres individuellen Systems. Für Rückfragen, Meinungen oder eigene Fälle können Sie mich unter meiner E-Mail-Adresse mail@wp-beuther.de oder das Kontaktformular jederzeit erreichen. Viele Grüße aus Erfurt Lutz Beuther Wirtschaftsprüfer Der Vollständigkeit halber möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich in diesem Blogbeitrag meine persönliche Meinung und daraus abgeleitete Empfehlungen darstelle. Es handelt sich nicht um eine rechtlich abschließende Beurteilung von Sachverhalten oder um eine Rechtsberatung. Bei konkreten Auffälligkeiten kontaktieren sie Ihren Geldwäschebeauftragten oder holen sich rechtlichen Rat ein (z.B. bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht).
Share by: